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   KG, 21.10.2008 - 2 StE 2/08   

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https://dejure.org/2008,34946
KG, 21.10.2008 - 2 StE 2/08 (https://dejure.org/2008,34946)
KG, Entscheidung vom 21.10.2008 - 2 StE 2/08 (https://dejure.org/2008,34946)
KG, Entscheidung vom 21. Oktober 2008 - 2 StE 2/08 (https://dejure.org/2008,34946)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 01.07.2008 - 1 Ws 16/08

    Längenzuschlag, Berücksichtigung, Mittagspause

    Auszug aus KG, 21.10.2008 - 2 StE 2/08
    Auf die Art und den Anlass der vom Verteidiger in der Pause ausgeübten Tätigkeit kommt es nach der ständigen Senatsrechtsprechung nicht an; entscheidend ist allein, ob der Rechtsanwalt sich während der Unterbrechung ständig für das Gericht zur Verfügung halten muss oder sich in dieser Zeit anderen Aufgaben widmen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juli 2008 - 1 Ws 16/08 -).

    Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass Sitzungspausen auch dann bei der Berechnung der für die Terminsgebühr maßgeblichen Verhandlungsdauer abzuziehen sind, wenn sich der Verteidiger in dieser Zeit auf die Fortsetzung der Hauptverhandlung/den Schlussvortrag vorbereitet (vgl. Beschluss vom 22. April 2008 - 1 Ws 120/08 -) oder - und sei es auch auf Veranlassung des Gerichts - mit dem Mandanten ein Gespräch führt (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juli 2008 - 1 Ws 16/08 -).

  • KG, 25.05.2007 - 1 Ws 36/07

    Pflichtverteidigerkosten: Berücksichtigung von Sitzungspausen beim Längenzuschlag

    Auszug aus KG, 21.10.2008 - 2 StE 2/08
    Denn der Verteidiger nimmt in dieser Zeit nicht an der Hauptverhandlung teil, muss für sie auch nicht zur Verfügung stehen und kann andere Geschäfte erledigen (vgl. Beschluss vom 25. Mai 2007 - 1 Ws 36/07 - bei juris).
  • KG, 07.05.2009 - 1 Ws 47/09

    Rechtsanwaltskosten im Strafverfahren: Erstreckung der Vergütung des anwaltlichen

    Ein Zeugenbeistand ist zwar befugt, den Zeugen auch bei der Verteidigung gegen Zwangsmittel zu unterstützen (vgl. Senat, Beschluß vom 21. Oktober 2008 - (1) 2 StE 2/08-2 (21/08) -).
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